1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.10.2.1 Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit nderungen der Vorschriften zusammenhngen.

1.10.2.2 Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeintrchtigung der Sicherung zu ergreifenden Manahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse ber eventuelle Sicherungsplne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Plne vermitteln.

1.10.2.3 Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Ttigkeit, welche die Befrderung gefhrlicher Gter umfasst, erfolgen oder berprft und in regelmigen Abstnden durch Auffrischungskurse ergnzt werden.

1.10.2.4 Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zustndigen Behrde auf Verlangen zur Verfgung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen mssen vom Arbeitgeber fr den von der zustndigen Behrde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.